Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Transport und das Be- und Entladen von Pferden erfolgt grundsätzlich auf Risiko seitens des
Auftraggebers (AG), solange dem Frachtführer vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht
nachgewiesen werden kann.
Durch Abschluß eines Transportvertrages zur Beförderung von Pferden, sind die beförderten Tiere
über die bestehende Güterschadenhaftpflichtversicherung über 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm bei Verlust oder Schäden während des Transportes versichert.
2. Der seit dem 01.07.2000 vorgeschriebene Equiden-Paß (Pferdepaß) ist dem Frachtführer vor
Antritt der Beförderung zur Verfügung zu stellen, um eine amtliche Behandlung vor, während
und nach dem Transport durch die zuständigen Kontrollbehörden zu ermöglichen.
3. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Personen und Gegenständen, die beim Be- und Entladen
und beim Transport durch das bzw. die Tiere verursacht wurden. Der Frachtführer kann auf
Wunsch des Auftraggebers Hilfe bei der Be- und Entladung zur Verfügung stellen. Dieser kann
aber für Schäden, die durch seine Hilfstätigkeit entstehen nicht haftbar gemacht werden.
Schäden am Fahrzeug, die durch ein sich unruhig oder unbändig aufführendes Pferd entstehen,
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Das Vorliegen einer gültigen Tierhalter-Haftpflichtversicherung wird vorausgesetzt. Wenn dieses
nicht der Fall ist, muß dieser Umstand dem Frachtführer vor Auftragserteilung mitgeteilt werden.
4. Die Entscheidung über weiteres notwendiges Fahrpersonal oder Begleitpersonen obliegt dem
Frachtführer. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber nach Vereinbarung mit
dem Frachtführer.
5. Die vorliegenden AGB sind zwingende und unabdingbare Grundlage eines jeden
Transportauftrages. Andere AGB´s haben keinerlei Gültigkeit. Abweichende Vereinbarungen
gelten insoweit nur dann, wenn diese im Einzelfall bei Vertragsabschluß niedergeschrieben
wurden und somit Bestandteil des Transportauftrages geworden sind.
6. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, oder entstanden durch behördliche
Auflagen, sowie Begleitgebühren oder sonstige angeordnete Vorkehrungen trägt der Auftraggeber,
sofern nichts anderes schriftlich in der Auftragserteilung vereinbart worden ist. Dieses gilt
insbesondere bei der Einfuhr / Ausfuhr von Tieren über Landesgrenzen, z.B. durch
veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige
und vollständige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Dokumente an den Frachtführer,
sowie die Besorgung aller erforderlichen Genehmigungen, soweit nichts schriftlich vereinbart
worden ist. Kosten oder Wartezeiten, die durch das Nicht -Vorliegen von erforderlichen
Dokumenten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Der Frachtführer hat das Recht, ohne Angaben von Gründen und unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen von dem abgeschlossenen Transportvertrag zurückzutreten, bzw. von
einem abgegebenen Angebot Abstand zunehmen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein
Pferd sich als nicht verlade- oder transportfähig zeigt und das Risiko von Personen- und / oder
Sachschäden als zu hoch eingeschätzt werden muss. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des
Frachtführers werden zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten in Höhe von € 50,–,
Leerkilometer sowie Standzeiten in Höhe von € 30,–pro angefangene Stunde durch den Auftraggeber fällig.
8. Bei Stornierungen seitens des Auftraggebers von 8 – 3 Tagen vor Transportbeginn, wird eine Ausfallentschädigung von 50% der vereinbarten Kosten fällig. Bei Auftragsstornierung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf vor Transportbeginn durch den Auftraggeber, werden die gesamten Transportkosten fällig. Eventuell in diesem Zusammenhang entstehende Leerfahrten oder Standzeiten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu übernehmen.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer bei Auftragserteilung ordnungsgemäße und
vollständige Angaben über den Lade -bzw. Zielort, sowie über mögliche Ansprechpartner oder
Stellen zu übermitteln.
10. Die Vorbereitung des bzw. der zu transportieren Tiere mit Gamaschen, Decken usw. obliegt dem
Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet das bzw. die Tiere zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt
transportfähig bereit zu halten, so daß dem Frachtführer keine unangemessene Wartezeit entsteht,
Bei einem Verschulden des Auftraggebers wird dieser Zeitaufwand mit in Rechnung gestellt.
11. Der Auftraggeber erklärt, daß das Tier bzw. die zu transportieren Tiere uneingeschränkt
transportfähig und transportgeeignet sind. Der Verzicht auf jegliche Sedierung gilt als
obligatorisch vereinbart. Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten
Tieres liegt ausschließlich beim Frachtführer. Im Zweifelsfall kann zu Lasten des Auftraggebers
ein Tierarzt zur Entscheidung zu Rate gezogen werden. Ergibt dieses die Transportunfähigkeit des
Tieres, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen und noch weiterhin anfallenden Kosten
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ergeben sich durch das Verschweigen von mangelnder
Transporteignung Nachteile für den Frachtführer, so trägt der Auftraggeber alle hieraus
entstehenden Kosten.
12. Kosten für Nacht- und Wochenende betragen pauschal € 70,–pro Transport. Rechnungen des
Frachtführers werden spätestens mit Beendigung des Transportvertrages bei Ablieferung des bzw.
der Tiere in Bar oder per PayPal fällig, sofern nichts anderes vorab schriftlich vereinbart worden ist. Für die Bezahlung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird die vereinbarte Zahlung unangemessen
verzögert oder verweigert, so hat der Frachtführer das Recht, über das bzw. die transportierte/n
Tier/e ein Pfandrecht auszuüben. Hierzu wird der Frachtführer das bzw. die Tier/e an einem
geeigneten Ort für den Auftraggeber, auf dessen Kosten und Gefahr unterbringen, bis die Zahlung
erfolgt ist. Bei Auftreten unvorhersehbaren Ereignissen, die zur Ausführung von weiteren
Leistungen führen, trägt der Auftraggeber die Kosten, wenn diese Leistung im Interesse des bzw.
der Tiere unabdingbar sind.
13. Für Kosten bzw. Nachteile während des Transportes, die dem Auftraggeber oder Nutznießer z.B.
auf Grund von Unfällen, Unglücksfällen oder sonstigen Umständen einschließlich höherer Gewalt
entstehen, haftet der Frachtführer nicht.
14. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Anlage des Transportvertrages. Der Auftraggeber
erklärt bei Vertragsabschluss die Kenntnisnahme derselben und erklärt sich mit allen Punkten
einverstanden.
15. Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitzt des Transportführers.
16. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur
Ergänzung der Lücke soll eine adäquate Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck diese
Vertrages gewollt hätten, wenn Sie den Punkt bedacht hätten.